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Neue EU-Verordnung ist doch wohl ein Scherz?

Geschrieben von Thomas Käfer | Mittwoch, 1.4.2026 08:04

Das ist doch wohl ein Scherz, oder?

Mir geht es auch auf den Zeiger, dass viele Zeitgenossen es nicht für nötig halten, ihren Abbiege- oder Anhaltenwunsch rechtzeitig mit dem Blinker anzuzeigen, aber das geht doch wohl zu weit, oder?

Vor allem den Punkt hier finde ich krass. Das kann man doch nicht ernsthaft machen, oder? Die spinnen da in der EU!

Massive Vergehen führen zu einer automatischen Lenkradsperre, die das Abbiegen ohne vorheriges Blinken unmöglich machen. Automobilhersteller haben entsprechende Vorrichtungen bereitzustellen (gilt für alle Fahrzeuge, die nach dem 01.04.2026 in Verkehr gebracht werden) 

 

VERORDNUNG (EU) Nr. 0815/BLINK

des Europäischen Parlaments und des Rates

über die verpflichtende Nutzung des Fahrtrichtungsanzeigers vor jeglicher Richtungsänderung sowie zur Eindämmung spontanen Abbiegens ohne vorherige kommunikative Absichtserklärung

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

in Erwägung nachstehender Gründe:

    • Dass Blinken grundsätzlich kostenlos ist.
    • Dass dennoch ein erheblicher Teil der Bevölkerung davon keinen Gebrauch macht.
    • Dass unerwartetes Abbiegen europaweit zu Stirnrunzeln, abruptem Bremsen und passiv-aggressivem Kopfschütteln führt.
    • Dass Bürgerinnen und Bürger ein legitimes Interesse daran haben zu wissen, wohin andere Verkehrsteilnehmer plötzlich verschwinden.
    • Dass der Satz „Ich wusste ja nicht, dass du abbiegst!“ unionsweit zu häufig geäußert wird.

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1 – Zielsetzung

Ziel dieser Verordnung ist die Wiederherstellung des gesellschaftlichen Vertrauens in den Fahrtrichtungsanzeiger (nachfolgend „Blinker“ genannt).

Artikel 2 – Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet:

a) „Blinken“: das bewusste Betätigen eines Hebels links neben dem Lenkrad;
b) „Zu spät blinken“: jede Aktivierung nach Beginn des Abbiegens oder währenddessen;
c) „BMW-Ausnahme“: existiert nicht.

Artikel 3 – Grundsatz des frühzeitigen Blinkens

    • Jeder Abbiegevorgang ist mindestens drei Sekunden vorher durch Blinkzeichen anzukündigen.
    • Ein einmaliges kurzes Antippen („Alibi-Blinken“) gilt nicht als Blinken.
    • Gedankenblinken („Ich hatte es vor“) entfaltet keine Rechtswirkung.

Artikel 4 – Neue Kreuzungen

    • Neu errichtete Kreuzungen müssen so gestaltet sein, dass Fahrzeuge ohne gesetztes Blinksignal:
      • verwirrt stehen bleiben,
      • sanft ermahnt werden oder
      • von einer freundlichen EU-Stimme gefragt werden:
        „Möchten Sie vielleicht zuerst blinken?“
    • Wiederholte Verstöße können zur automatischen Wiedergabe enttäuschter Seufzer führen.
    • Massive Vergehen führen zu einer automatischen Lenkradsperre, die das Abbiegen ohne vorheriges Blinken unmöglich machen. Automobilhersteller haben entsprechende Vorrichtungen bereitzustellen (gilt für alle Fahrzeuge, die nach dem 01.04.2026 in Verkehr gebracht werden)

Artikel 5 – Sanktionen

Bei Nichtblinken können Mitgliedstaaten folgende Maßnahmen vorsehen:

    • verpflichtendes Anschauen von Dashcam-Zusammenschnitten,
    • ein Wochenende Kreisverkehrstraining,
    • öffentliche Bekanntgabe als „Blinkmuffel des Monats“.

Artikel 6 – Besondere Bestimmungen für Kreisverkehre

    • Das Verlassen eines Kreisverkehrs ohne Blinken gilt als kultureller Affront.
    • Andere Verkehrsteilnehmer sind berechtigt, sichtbar die Hände zu heben.

Artikel 7 – Forschung und Innovation

Die Union fördert die Entwicklung von:

    • automatisch beleidigt klingenden Navigationssystemen,
    • Lenkrädern, die ohne Blinken leicht schmollen,
    • Fahrzeugen, die nur bei korrektem Blinken Musik abspielen.

Artikel 8 – Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt unmittelbar nach gesundem Menschenverstand in Kraft.

Sie ist in allen Mitgliedstaaten verbindlich, auch wenn manche so tun, als hätten sie sie nicht gesehen.

 

Brüssel, den 01.04.2026